BSG - Beschluss vom 30.01.2024
B 11 AL 2/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 316/22
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 50/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/5155

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die sinngemäße Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 2.1.2024 zumindest sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben des BSG vom 5.1.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Da das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben nicht dieser gesetzlichen Form entspricht, ist die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). In der Übersendung lediglich eines unausgefüllten und nicht unterschriebenen PKH-Formulars ist kein wirksamer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu sehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Berlin, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 316/22