Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts zuständigen Senat zurückverwiesen.
I
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte den Antrag der Klägerin auf Abfindung einer Verletztenrente ab. Das angerufene Sozialgericht (
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin ua eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des LSG bei seiner Entscheidung. Es habe der 31. Senat des LSG entschieden, während nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG der 22. Senat zuständig gewesen wäre. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist eine Stellungnahme des Präsidenten des LSG eingeholt worden.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es ist daher aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG zurückzuverweisen.
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