BSG - Beschluss vom 30.10.2014
B 10 ÜG 12/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 38 SF 304/13

BSG - Beschluss vom 30.10.2014 (B 10 ÜG 12/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17828

BSG, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 12/14 BH

DRsp Nr. 2014/17828

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2014, ihnen zugestellt am 2.7.2014, mit einem von ihnen unterzeichneten Schriftsatz vom 10.8.2014 unter Einreichung der von allen Klägern unterschriebenen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allesamt beim BSG eingegangen am 13.8.2014, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.