Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aushändigung einer Versichertenkarte ohne Lichtbild. Damit ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.2.2016, ihm zugestellt am 20.2.2016, hat der Kläger mit privatschriftlichem Schreiben vom 16.2.2016, ergänzt durch das Schreiben vom 25.2.2016 (beide beim
II
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