BSG - Beschluss vom 31.05.2016
B 2 U 49/16 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 892/15
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1879/12

BSG - Beschluss vom 31.05.2016 (B 2 U 49/16 B) - DRsp Nr. 2016/11224

BSG, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 49/16 B

DRsp Nr. 2016/11224

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.