BSG - Beschluss vom 31.10.2014
B 4 AS 39/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 117/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 347/13

BSG - Beschluss vom 31.10.2014 (B 4 AS 39/14 BH) - DRsp Nr. 2014/17312

BSG, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 39/14 BH

DRsp Nr. 2014/17312

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen Sanktionsbescheide des Beklagten. Konkret hatte er im Klageverfahren zunächst einen Bescheid vom 15.4.2013 benannt. Dieser Bescheid ist von dem Beklagten indes am 22.5.2013 aufgehoben worden. Das SG hat seine Klage daraufhin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.6.2013). Die Berufung, mit der der Kläger nunmehr auch begehrt hat, alle nach 2011 ergangenen Sanktionsbescheide aufzuheben, blieb erfolglos (Urteil vom 8.8.2014). Die Berufung sei in Bezug auf den Bescheid vom 15.4.2013 schon nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750 Euro betrage. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit könne die Berufung keinen Erfolg haben, da die Klage gegen den Bescheid vom 15.4.2013 wegen des Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. Die weiteren bindend gewordenen Bescheide seien ebenso wie die Bescheide, die nach dem 15.4.2013 ergangen seien, einer Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.