BSG - Urteil vom 01.09.1994
7 RA 98/93
Normen:
AFG § 42 Abs. 1 S. 1, 3, § 44 Ab; AFuU (1976) § 7 Abs. 2, § 10 Abs.;
Fundstellen:
SozR 3-4460 § 10 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Bayern,

BSG - Urteil vom 01.09.1994 (7 RA 98/93) - DRsp Nr. 1995/3213

BSG, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 7 RA 98/93

DRsp Nr. 1995/3213

»1. Bei der Teilnahme einer staatlich geprüften Kinderpflegerin an der Bildungsmaßnahme "Heilerziehungspflegerin" handelt es sich um den Erwerb einer beruflichen Qualifikation, bei der Unterhaltsgeld in Form eines Zuschusses zu gewähren ist. 2. Berufsabschlüsse, die lediglich eine bis zu zweijährige Regelausbildung voraussetzen, entsprechen für Ansprüche auf Unterhaltsgeld als Zuschuß nicht alleine wegen einer tariflichen Gleichstellung der Tätigkeiten selbst mindestens einer Facharbeiter -, Gesellen- oder Gehilfenprüfung.«

Normenkette:

AFG § 42 Abs. 1 S. 1, 3, § 44 Ab; AFuU (1976) § 7 Abs. 2, § 10 Abs.;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Erlaß eines neuen Bescheides über die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg).

Die 1964 geborene Klägerin wurde nach der Hauptschule in Bayern zur "Staatlich geprüften Kinderpflegerin" ausgebildet (Berufsfachschule vom September 1981 bis Juli 1983). Anschließend war sie von Oktober bis Dezember 1983 und von April 1984 bis zum Beginn einer vom 16. September 1986 bis 19. Juli 1988 dauernden, erfolgreich abgeschlossenen Fachschulausbildung mit ganztägigem Unterricht (Heilerziehungspflegerin) in einem Kindergarten bzw. einem Heim für geistig behinderte Kinder beschäftigt.