I. Der Kläger begehrt die Überprüfung, ob die Ablehnung eines Anspruchs auf Übergangsgeld (Übg) mit der Rechtslage in Einklang stand.
Der am 4. August 1962 geborene Kläger bezog nach seiner Ausbildung zum Betriebsschlosser (1. September 1980 bis 1. Juli 1983) vom 2. Juli bis 1. Oktober 1983 Arbeitslosengeld (Alg). Anschließend war er vier Jahre Soldat auf Zeit (1. Oktober 1983 bis 30. September 1987), zuletzt als Stabsunteroffizier. Nach seiner Entlassung bezog er sechs Monate Übergangsgebührnisse (1. Oktober 1987 bis 31. März 1988). Die Anerkennung von Wirbelsäulenveränderungen als Wehrdienstbeschädigung wurde vom Versorgungsamt bindend abgelehnt (Bescheid vom 3. Februar 1988). Zum 1. April 1988 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt (ArbA) bewilligte ab Antragstellung für 156 Tage Arbeitslosenbeihilfe (Alb) nach §
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