BSG - Urteil vom 02.12.2010
B 9 V 1/10 R
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VK 2/09
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 V 1/08

BSG - Urteil vom 02.12.2010 (B 9 V 1/10 R) - DRsp Nr. 2011/1770

BSG, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen B 9 V 1/10 R

DRsp Nr. 2011/1770

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2009 und des Sozialgerichts Speyer vom 12. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als sie die Gewährung von Alterszulage für die Zeit ab August 2006 betreffen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel ihrer außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Erhöhung der Schwerbeschädigtengrundrente der Klägerin nach dem BVG um die sogenannte Alterszulage wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die am 13.4.1941 geborene Klägerin musste im Frühjahr 1945 mit ihren Eltern aus Pommern fliehen. Sie leidet an einer Verkrüppelung des linken Fußes. Mit Bescheid vom 7.5.1954 stellte das Versorgungsamt Landau/Pfalz als Schädigungsfolge eine "Wadenbeinnervlähmung nach Kinderlähmung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH fest. Zugleich wurde der Klägerin Beschädigtengrundrente gewährt.