BSG - Urteil vom 03.03.1993
11 RAr 43/92
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DRsp VII(700)28a
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 03.03.1993 (11 RAr 43/92) - DRsp Nr. 1993/3507

BSG, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 43/92

DRsp Nr. 1993/3507

»Der Arbeitslose ist durchgängig nicht täglich erreichbar i.S. von § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AFG, wenn er an mehreren Tagen in der Woche ortsabwesend ist, ohne daß die Tage der Abwesenheit von vornherein feststehen und dem Arbeitsamt bekannt sind, und wenn dadurch das Vermittlungsgeschäft des Arbeitsamtes bezüglich des betreffenden Arbeitslosen in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigt oder praktisch gar vereitelt wird.«

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Kläger für den Zeitraum vom 5. Oktober 1983 bis 1. August 1984 aufheben und den geleisteten Betrag von 11.109,58 DM zurückfordern darf.

Der 1942 geborene Kläger, ein Jugoslawe, lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und war seit 1975 als Kraftfahrer beschäftigt. Nach fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) Ludwigsburg dem Kläger Alg ab 15. September 1983; bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. August 1984 wurden insgesamt 13.185,08 DM ausgezahlt.