I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Kläger für den Zeitraum vom 5. Oktober 1983 bis 1. August 1984 aufheben und den geleisteten Betrag von 11.109,58 DM zurückfordern darf.
Der 1942 geborene Kläger, ein Jugoslawe, lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und war seit 1975 als Kraftfahrer beschäftigt. Nach fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) Ludwigsburg dem Kläger Alg ab 15. September 1983; bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. August 1984 wurden insgesamt 13.185,08 DM ausgezahlt.
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