I. Der 1925 geborene Kläger ist kriegsbeschädigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt unter Einschluß besonderen beruflichen Betroffenseins 40 v.H.. Seine selbständige Tätigkeit als Landwirt hat der Kläger zum 1. Juli 1986 aufgegeben. Seither bezieht er Altersgeld eines Verheirateten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).
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