BSG - Urteil vom 03.11.1993
1 RK 10/93
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 183 Abs. 2 ; SGB IV § 7 Abs. 2 ; SGB V § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 48 Nr. 5
Vorinstanzen:
SG Berlin,

BSG - Urteil vom 03.11.1993 (1 RK 10/93) - DRsp Nr. 1994/1673

BSG, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 1 RK 10/93

DRsp Nr. 1994/1673

»Es ist einer Erwerbstätigkeit i.S. von § 48 Abs. 2 SGB V gleichzubehandeln, wenn sich ein Versicherter im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation einer Umschulungsmaßnahme unterzieht.«

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 183 Abs. 2 ; SGB IV § 7 Abs. 2 ; SGB V § 48 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger ab 15. Dezember 1990 wieder Krankengeld zu gewähren ist.

Der 1952 geborene Kläger, der als Kanalmaurer bei der Beklagten versichert war, ist seit 27. Oktober 1987 in diesem Beruf durchgehend arbeitsunfähig krank, im wesentlichen wegen eines Morbus Bechterew, ferner wegen Gonarthrose beiderseits und Hyperurikämie. In der ersten Blockfrist vom 27. Oktober 1987 bis 26. Oktober 1990 bezog er für 78 Wochen (einschließlich Lohnfortzahlung) Krankengeld bis 24. April 1989. Nach zeitweisem Arbeitslosengeldbezug bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin dem Kläger eine berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung), die am 15. Januar 1990 begonnen und am 2. November 1990 mit der Begründung abgebrochen wurde, daß ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht zu erwarten sei. Bis 14. Dezember 1990 zahlte die LVA Übergangsgeld.