BSG - Urteil vom 03.11.1993
14b REg 1/93
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 6 Nr. 8
Vorinstanzen:
SG Lüneburg,

BSG - Urteil vom 03.11.1993 (14b REg 1/93) - DRsp Nr. 1994/1676

BSG, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 14b REg 1/93

DRsp Nr. 1994/1676

»Die Regelung des § 6 Abs. 3 BErzGG, neben dem Erwerbseinkommen des Erziehungsgeldberechtigten nur die darauf entfallende Einkommens- und Kirchensteuer aus der Berechnung zu streichen, kann bei fehlender Erwerbstätigkeit während der einkommensabhängigen Bezugszeit nicht im Wege lückenfüllender Auslegung auf die Vorsorgeaufwendungen erstreckt werden.«

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Neufeststellung des ihr bewilligten Erziehungsgeldes (Erzg) und die Aufrechnung des hiernach überzahlten Betrages.

Der Klägerin wurde Erzg für ihr am 31. März 1988 geborenes Kind bewilligt, und zwar für die einkommensabhängige Phase ab Beginn des siebten Lebensmonats des Kindes ohne Einkommensanrechnung aufgrund ihrer Angabe, sie sei ledig und zZ nicht erwerbstätig (Bescheid des Arbeitsamtes [ArbA] Lüneburg vom 3. Juni 1988).