BSG - Urteil vom 03.11.1993
14b REg 3/93
Normen:
BErzGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 181
SozR 3-7833 § 2 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Köln,

BSG - Urteil vom 03.11.1993 (14b REg 3/93) - DRsp Nr. 1994/1677

BSG, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 14b REg 3/93

DRsp Nr. 1994/1677

»1. Zur Berufsausbildung bzw Berufsbildung i.S. des § 2 BErzGG gehört nicht nur die Ausbildung bis zum ersten beruflichen Abschluß, sondern auch eine darauf aufbauende weitere Ausbildung zum beruflichen Aufstieg. 2. Der Begriff "Beschäftigung zur Berufsausbildung" i.S. von § 2 Abs. 1 BErzGG ist weit auszulegen. Er umfasst auch eine Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung.«

Normenkette:

BErzGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg) hat, weil sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt.