Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. 9. 1963 Art. 12; BErzGG § 1 ; BayLErzGG § 1 ; Beschluß Nr. 1/80 und Nr. 3/80 des Assoziationsrates; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Europäische Sozialcharta Art. 16; GG Art. 3, Art. 6 ; SGG § 162 ;
Fundstellen:
SozR 3-6935 Allg. Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Bayreuth,
BSG - Urteil vom 03.11.1993 (14b REg 6/93) - DRsp Nr. 1994/1679
BSG, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 14b REg 6/93
DRsp Nr. 1994/1679
»1. Der Ausschluß türkischer Staatsangehöriger vom Bezug des bayerischen Landeserziehungsgeldes verstößt weder gegen die Europäische Sozialcharta noch gegen das Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und auch nicht gegen den Gleichheitssatz oder das Schutzgebot des Grundgesetzes für Ehe und Familie. 2. Wenn das Tatsachengericht die Auslegung von Landesrecht mit der Annahme begründet, die nach Wortlaut und Sinn der Regelung an sich gebotene anderweitige Auslegung verstoße gegen Bundesrecht, so ist die Auslegung des Bundesrechts revisibel, obgleich die Anwendung bundesrechtlicher Auslegungsgrundsätze nicht revisibel ist.«
Normenkette:
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. 9. 1963 Art. 12; BErzGG § 1 ; BayLErzGG § 1 ; Beschluß Nr. 1/80 und Nr. 3/80 des Assoziationsrates; EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1 ; Europäische Sozialcharta Art. 16; GG Art. 3, Art. 6 ; SGG § 162 ;
Gründe:
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