BSG - Urteil vom 04.05.1994
1 RR 1/93
Normen:
GRG Art. 73 Abs. 3 ; RVO § 369b Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5405 Art. 73 Nr. 1

BSG - Urteil vom 04.05.1994 (1 RR 1/93) - DRsp Nr. 1994/6869

BSG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 1 RR 1/93

DRsp Nr. 1994/6869

»1. Als Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes i.S. von Art. 73 Abs. 3 GRG sind nur diejenigen zu betrachten, die ihm nach § 369b RVO a.F. gesetzlich zugewiesen und der LVA als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenversicherung übertragen worden sind.2. In der Frage einer einvernehmlichen Übernahme von Beschäftigten der LVA durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) fehlt es schon dann an einem auf einvernehmliche Übernahme gerichteten Rechtsfolgewillen, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, daß die Betroffenen bereits kraft Gesetzes übernommen worden sind, es folglich einer Übernahme kraft Einvernehmens nicht bedurfte.«

Normenkette:

GRG Art. 73 Abs. 3 ; RVO § 369b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist noch, ob der Kläger mit seiner Errichtung im Jahre 1989 die bei der Beklagten beschäftigten Beigeladenen zu 2) bis 8), 10), 11) und 13) bis 18) aufgrund des Art. 73 Abs. 3 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl I, 2477) übernommen hat. Bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 9) ist die Klage zurückgenommen, bezüglich der Beigeladenen zu 12) der Rechtsstreit im Revisionsverfahren für erledigt erklärt worden.