I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Honorar für Leistungen in den Quartalen I/89 und II/89 zu zahlen hat, die in den Behandlungsausweisen nur mit den jeweiligen Gebührennummern ohne Angabe der Diagnose verzeichnet wurden.
Der Kläger ist als praktischer Arzt in Berlin niedergelassen und war in den genannten Quartalen zur kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Zug seiner Honorarabrechnung für die Quartale legte er der Beklagten auch sechs Kranken- bzw. Überweisungsscheine aus dem Bereich der Betriebskrankenkassen und fünf Krankenscheine aus dem Bereich der Ersatzkassen mit einer Honorarforderung von insgesamt 1.686,65 DM zur Abrechnung vor, die auf der Rückseite im Feld der Diagnose einen Aufkleber mit dem Text trugen:
"Dokumentation der Diagnosen erfolgt auf Wunsch des Patienten separat. Einwilligungserklärung liegt nur für fallweise Datenweitergabe zu Prüfzwecken vor."
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|