BSG - Urteil vom 04.05.1994
6 RKa 37/92
Normen:
SGB V § 295 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 92
SozR 3-2500 § 295 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin,

BSG - Urteil vom 04.05.1994 (6 RKa 37/92) - DRsp Nr. 1995/987

BSG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 37/92

DRsp Nr. 1995/987

»Für den Kassen-/Vertragsarzt bestand auch in der Zeit vor dem 1.1.1993 die Verpflichtung zur Angabe der Diagnose in den Abrechnungsunterlagen.«

Normenkette:

SGB V § 295 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Honorar für Leistungen in den Quartalen I/89 und II/89 zu zahlen hat, die in den Behandlungsausweisen nur mit den jeweiligen Gebührennummern ohne Angabe der Diagnose verzeichnet wurden.

Der Kläger ist als praktischer Arzt in Berlin niedergelassen und war in den genannten Quartalen zur kassen- und vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Zug seiner Honorarabrechnung für die Quartale legte er der Beklagten auch sechs Kranken- bzw. Überweisungsscheine aus dem Bereich der Betriebskrankenkassen und fünf Krankenscheine aus dem Bereich der Ersatzkassen mit einer Honorarforderung von insgesamt 1.686,65 DM zur Abrechnung vor, die auf der Rückseite im Feld der Diagnose einen Aufkleber mit dem Text trugen:

"Dokumentation der Diagnosen erfolgt auf Wunsch des Patienten separat. Einwilligungserklärung liegt nur für fallweise Datenweitergabe zu Prüfzwecken vor."