Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 und des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2003 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger zur Abgabe folgender Leistungen am diabetischen Fuß an Versicherte der Beklagten zugelassen ist:
1. Hornhautabtragung gemäß Ziffer 17. B 3.1 der Heilmittelrichtlinien,
2. Nagelbearbeitung gemäß Ziffer 17. B 3.2 der Heilmittelrichtlinien,
3. Komplextherapie gemäß Ziffer 17. B 3.3 der Heilmittelrichtlinien.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die Befugnis des Klägers zur Abgabe medizinischer Fußpflegeleistungen zu Lasten der beklagten Krankenkasse.
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