BSG - Urteil vom 08.06.1994
3/1 RK 13/93
Normen:
RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 5
FEVS 45, 479
SozR 3-2500 § 33 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 08.06.1994 (3/1 RK 13/93) - DRsp Nr. 1995/972

BSG, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 13/93

DRsp Nr. 1995/972

»1. Bei einer Fahrrad-Rollstuhl-Kombination (Rollstuhlboy) handelt es sich um ein Hilfsmittel i.S. von § 33 SGB V. 2. Die Frage der Erforderlichkeit der Versorgung eines Versicherten mit einem solchen Hilfsmittel ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen seiner Behinderung und der konkreten Betreuungssituation zu beurteilen.«

Normenkette:

RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit wird um die Ausstattung des Klägers mit einem Rollstuhlboy geführt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um ein Fahrrad ohne Vorderrad, das über ein Kupplungsgestänge mit dem Rollstuhl so verbunden wird, daß dieser die Funktion der Lenkeinheit übernimmt. Zusammengebaut kann der Rollstuhl mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhlboys sitzenden Person fortbewegt werden.