I. Der Rechtsstreit wird um die Ausstattung des Klägers mit einem Rollstuhlboy geführt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um ein Fahrrad ohne Vorderrad, das über ein Kupplungsgestänge mit dem Rollstuhl so verbunden wird, daß dieser die Funktion der Lenkeinheit übernimmt. Zusammengebaut kann der Rollstuhl mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhlboys sitzenden Person fortbewegt werden.
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