I. Der Kläger begehrt Altersübergangsgeld (Alüg) anstelle von Arbeitslosengeld (Alg).
Der am 24. September 1936 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis 30. September 1991 als selbständiger Drechslermeister in F./S. beruflich tätig. Seinen Betrieb gab er wegen Auftragsmangels auf. Am 26. September 1991 beantragte der Kläger die Gewährung von Alüg; gleichzeitig beantragte er, ihm Alg zu bewilligen.
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