BSG - Urteil vom 08.09.1993
5 RJ 70/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 1994, 231
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35
SozR-3 2600 § 43 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Berlin,
SG Berlin,

BSG - Urteil vom 08.09.1993 (5 RJ 70/92) - DRsp Nr. 1994/1722

BSG, Urteil vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 5 RJ 70/92

DRsp Nr. 1994/1722

»Auch auf einen Umschulungsberuf kommt die Verweisung eines Versicherten nur dann in Betracht, wenn er die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs noch besitzt.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) hat. Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf des Stahlbetonbauers erlernt und war bis 1973 in diesem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1973 bis November 1974 wurde er auf Kosten der Beklagten zum Industriekaufmann umgeschult. Diesen Beruf übte er nicht aus. Er war nach Abschluß der Umschulung zunächst arbeitslos und von 1976 bis Dezember 1981 als Gastwirt selbständig erwerbstätig. Die Beklagte gewährte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit bis zum 31. Januar 1987. Dessen Antrag auf Weitergewährung der Rente lehnte sie ab (Bescheid vom 26. August 1988, Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1988).