BSG - Urteil vom 08.12.1993
10 RKg 8/92
Normen:
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVO § 1262 Abs. 2 Nr. 2, § 1267 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 22
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Reutlingen,

BSG - Urteil vom 08.12.1993 (10 RKg 8/92) - DRsp Nr. 1994/1658

BSG, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 10 RKg 8/92

DRsp Nr. 1994/1658

»1. Bei einer Unterbringung eines schwerstbehinderten Stiefkindes in einer Anstalt kann neben dem dort begründeten neuen Lebensmittelpunkt der bisherige ortsbezogene Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen des Stiefelternteils und des Stiefkindes in der Familienwohnung fortbestehen, so daß auch Kindergeld zustehen kann. Ein Stiefelternteil hat im Kindergeldrecht nicht einen bestimmten Mindestanteil am gesamten Unterhalts-/Betreuungsbedarf des Stiefkindes zu erbringen, um dessen Aufnahme in den Haushalt annehmen zu können (Abgrenzung zu BSG vom 15. 3. 1988 - 4/11a 14/87 = SozR 2200 § 1267 Nr. 35 = BSGE 63, 79 und vom 22. 4. 1992 - 5 RJ 28/91 = SozR 3 - 2200 § 1267 Nr. 2 ).«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVO § 1262 Abs. 2 Nr. 2, § 1267 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld, das dem Kläger für seinen Stiefsohn N. E. (N.) gewährt wurde, aufheben durfte.