BSG - Urteil vom 09.09.1993
5 RJ 26/93
Normen:
RVO § 891a Abs. 1 S. 1, § 891a Abs. 1 S. 3 Hs. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 891a Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Bremen,
SG Bremen,

BSG - Urteil vom 09.09.1993 (5 RJ 26/93) - DRsp Nr. 1994/1715

BSG, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 5 RJ 26/93

DRsp Nr. 1994/1715

»Ein Seemann scheidet i.S. von § 10 Abs. 2 der Satzung der Seemanskasse aus der Seefahrt aus, wenn sein Heuerverhältnis endet. Dem Merkmal "auf Dauer" in § 9 Abs. 1 der Satzung der Seemannskasse kommt keine besondere Bedeutung zu.«

Normenkette:

RVO § 891a Abs. 1 S. 1, § 891a Abs. 1 S. 3 Hs. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld auf Zeit, weil er auf Dauer als Seemann nicht mehr tätig sei.

Der 1942 geborene Kläger fuhr zuletzt von Dezember 1980 bis Oktober 1981 und von Oktober 1981 bis 15. Mai 1985 bei der H. H. Aktiengesellschaft, B. als Hochseefischer zur See. Das Heuerverhältnis endete durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin laut einem Sozialplan.

Der Kläger meldete sich am 3. Juni 1985 beim Arbeitsamt (Heuerstelle) B. arbeitslos. Er erhielt von diesem Tag an Arbeitslosengeld und ab Juni 1986 Arbeitslosenhilfe. Ab 1. März 1989 nahm er eine Arbeit als Fischarbeiter an.