I. Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Altersruhegeld für das Jahr 1985 zusteht.
Der am 15. November 1921 geborene Kläger war im Jahre 1985 an Handelsgesellschaften beteiligt, darunter einer Kommanditgesellschaft (KG). 1985 gab er gegenüber der Beklagten an, keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Sein Betrieb sei noch angemeldet, einen Einkommenssteuerbescheid habe er noch nicht erhalten. In den nächsten Jahren sei aufgrund von Verlustvorträgen kein Gewinn zu erwarten. Er lebe zur Zeit von Privatentnahmen aus der KG. Mit Bescheid vom 19. Juli 1985 bewilligte die Beklagte dem Kläger flexibles Altersruhegeld nach §
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