BSG - Urteil vom 09.09.1993
7 RAr 96/92
Normen:
AFG § 101 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 90
NZS 1994, 142
SozR 3-4100 § 101 Nr. 4
SozR-3 4100 § 101 Nr. 4
AuA 1994, 192
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 09.09.1993 (7 RAr 96/92) - DRsp Nr. 1994/1717

BSG, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 7 RAr 96/92

DRsp Nr. 1994/1717

»Die Feststellung des Endes eines Beschäftigungsverhältnisses und des Vorliegens von Arbeitslosigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei haben Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nur indizielle Bedeutung und sind nicht maßgeblich, wenn sie den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.«

Normenkette:

AFG § 101 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis 6. April 1989.

Der 1939 geborene Kläger meldete sich am 1. Dezember 1988 arbeitslos. Sein seit 1. Mai 1964 bestehendes Arbeitsverhältnis als landwirtschaftlicher Arbeiter bei der Standortverwaltung Unna war weder gekündigt noch in sonstiger Weise aufgelöst; die Tätigkeit wurde jedoch aus gesundheitlichen Gründen seit über zwei Jahren nicht mehr ausgeübt. Von der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Unna hatte der Kläger in der Zeit vom 15. Juli 1986 bis 6. August 1988 Krankengeld (Krg) bezogen. Ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente war zunächst durch Bescheid der Bundesknappschaft vom 15. Januar 1988 mangels Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit (EU) abgelehnt worden; auf einen weiteren Rentenantrag (vom 14. November 1989) wurde jedoch ab 1. Dezember 1989 Knappschaftsrente wegen EU zuerkannt.