BSG - Urteil vom 09.10.2007
B 5b/8 KN 1/06 KR R
Fundstellen:
AuR 2007, 408
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 11/01
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KN 46/99

BSG - Urteil vom 09.10.2007 (B 5b/8 KN 1/06 KR R) - DRsp Nr. 2008/21977

BSG, Urteil vom 09.10.2007 - Aktenzeichen B 5b/8 KN 1/06 KR R

DRsp Nr. 2008/21977

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 1.1.1999 bis 30.4.2000 in der knappschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert gewesen ist.

Die Klägerin ist die Ehefrau des bei der Beklagten versicherten Beigeladenen. Sie war seit September 1974 bei der Deutschen Bundespost und seit Juli 1998 bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt. Zuletzt erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.931 DM. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Veranlassung der Deutschen Postbank AG aus betriebsbedingten Gründen mit Aufhebungsvertrag zum 30.11.1998 beendet. Gemäß § 2 des Aufhebungsvertrages zahlte die Deutsche Postbank AG auf der Grundlage des zwischen ihr und der Deutschen Postgewerkschaft geschlossenen Abfindungstarifvertrages vom 18.12.1997 an die Klägerin im Dezember 1998 eine steuerpflichtige Abfindung von brutto 108.000 DM. Die Abfindungssumme wurde nach Abzug eines Freibetrages von 24.000 DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen und als Einnahme bei der Berechnung der Einkommensteuer der Klägerin für das Jahr 1998 berücksichtigt (Bescheid des Finanzamtes Essen-Nord vom 20.5.1999). Einen Teil der Abfindungssumme legte die Klägerin als Kapitalvermögen an und erzielte hieraus im streitigen Zeitraum monatlich ca 130 DM Zinsen. Über weitere Einkünfte verfügte sie nicht.