BSG - Urteil vom 09.12.1993
2 RU 44/92
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 725 Abs. 1 S. 1, § 725 Abs. 1 S. 3, § 671, § 798 ; SGB IV § 33, § 34 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 725 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Reutlingen,

BSG - Urteil vom 09.12.1993 (2 RU 44/92) - DRsp Nr. 1994/1655

BSG, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 2 RU 44/92

DRsp Nr. 1994/1655

»Satzungsregelungen, die Zuschläge zum Unfallversicherungsbeitrag nach Zahl und Kosten der Arbeitsunfälle vorsehen, sind mit der Ermächtigungsnorm des § 725 Abs. 2 RVO vereinbar (Fortführung von BSG vom 18. 10. 1984 - 2 RU 31/83 = SozR 2200 § 725 Nr. 10).«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 725 Abs. 1 S. 1, § 725 Abs. 1 S. 3, § 671, § 798 ; SGB IV § 33, § 34 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um einen der Klägerin auferlegten Beitragszuschlag für das Veranlagungsjahr 1989.

Die Klägerin beschäftigt sieben Mitarbeiter und ist Mitglied der Beklagten. Sie wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 1990 für das Jahr 1989, durch den ihr wegen eines Arbeitsunfalles eines ihrer Beschäftigten, für den die Beklagte Entschädigungsleistungen in Höhe von 158,50 DM aufwandte, ein Beitragszuschlag von 9 % (251,57 DM) auferlegt worden ist. Die Beklagte stützt die Erhebung des Zuschlages auf den Anhang zu § 28 ihrer Satzung. Der Anhang enthält ua folgende Regelungen:

"Bestimmungen über Nachlässe und Zuschläge

1. ...

2. Den Berechnungen werden die Unfall- und Belastungsziffern des Einzelunternehmens (Eigenunfall- und -belastungsziffer) und der gesamten Berufsgenossenschaft (Durchschnittsunfall- und -belastungsziffer) zugrunde gelegt.