I. Die Beteiligten streiten um einen der Klägerin auferlegten Beitragszuschlag für das Veranlagungsjahr 1989.
Die Klägerin beschäftigt sieben Mitarbeiter und ist Mitglied der Beklagten. Sie wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 1990 für das Jahr 1989, durch den ihr wegen eines Arbeitsunfalles eines ihrer Beschäftigten, für den die Beklagte Entschädigungsleistungen in Höhe von 158,50 DM aufwandte, ein Beitragszuschlag von 9 % (251,57 DM) auferlegt worden ist. Die Beklagte stützt die Erhebung des Zuschlages auf den Anhang zu § 28 ihrer Satzung. Der Anhang enthält ua folgende Regelungen:
"Bestimmungen über Nachlässe und Zuschläge
1. ...
2. Den Berechnungen werden die Unfall- und Belastungsziffern des Einzelunternehmens (Eigenunfall- und -belastungsziffer) und der gesamten Berufsgenossenschaft (Durchschnittsunfall- und -belastungsziffer) zugrunde gelegt.
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