BSG - Urteil vom 09.12.1993
2 RU 48/92
Normen:
RVO § 577 S. 1, § 577 S. 2, § 573 Abs. 1, § 573 Abs. 2, § 575 ; SGB IV § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 258
NJW 1994, 2110
NZS 1994, 374
SozR 3-2200 § 577 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Ulm,

BSG - Urteil vom 09.12.1993 (2 RU 48/92) - DRsp Nr. 1994/1656

BSG, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 2 RU 48/92

DRsp Nr. 1994/1656

»Wenn bei einem im Vorschulalter durch einen Arbeitsunfall geschädigten Kind mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muß, daß es ohne den Unfall einen durchschnittlichen beruflichen Werdegang gehabt hätte, so ist für die Frage, ob der berechnete Jahresarbeitsverdienst erheblich unbillig ist, das Durchschnittsentgelt (§ 18 SGB IV) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.«

Normenkette:

RVO § 577 S. 1, § 577 S. 2, § 573 Abs. 1, § 573 Abs. 2, § 575 ; SGB IV § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Verletztenrente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV), insbesondere über die Anwendung des § 577 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der am 20. August 1967 geborene Kläger erlitt am 5. Februar 1973 auf dem Weg zum Kindergarten einen Arbeitsunfall. Unfallfolge war eine leichte Hemispastik links, eine motorische Koordinationsstörung, eine Minderung der sprachlichen Begriffserfassung und Begriffsbildung, eine Herabsetzung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine Wesensänderung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, seit September 1973 von 80 vH.