BSG - Urteil vom 10.03.1993
14b/4 REg 1/91
Normen:
BErzGG § 6; SGB I § 60, § 65 Abs. 1, § 66;
Fundstellen:
BSGE 72, 118
NZS 1994, 43
SozR 3-7833 § 6 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, SG Aurich,

BSG - Urteil vom 10.03.1993 (14b/4 REg 1/91) - DRsp Nr. 1993/3504

BSG, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 14b/4 REg 1/91

DRsp Nr. 1993/3504

»Das formalisierte Verfahren des § 66 SGB I läßt es nicht zu, daß das Gericht später die in der Androhung konkretisierte Mitwirkungshandlung durch eine andere Mitwirkungshandlung ersetzt oder sogar erstmalig diese Handlung konkretisiert. 2. Die für die Einkommensberechnung nach § 6 BErzGG erforderlichen Daten hat die Erziehungsgeldbehörde selbst zu ermitteln, wenn von dem Erziehungsgeldberechtigten oder seinem Ehegatten eine Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 SGB 1 nicht verlangt werden kann.«

Normenkette:

BErzGG § 6; SGB I § 60, § 65 Abs. 1, § 66;

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtgewährung von Erziehungsgeld (ErzG) nach Beginn des 7. Lebensmonats ihrer Tochter Anna-Lena.