BSG - Urteil vom 10.08.1993
9 RV 4/93
Normen:
BVG § 84 a; EinigungsV Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt Nr. 1 lit. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 1994, 48
BB 1993, 2166
BSGE 73, 41
MDR 1994, 284
RAnB 1994, 96 (Ls)
SozR 3-3100 § 84a Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin,
SG Berlin,

BSG - Urteil vom 10.08.1993 (9 RV 4/93) - DRsp Nr. 1993/3415

BSG, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 9 RV 4/93

DRsp Nr. 1993/3415

»1. Der Umstand, daß die Höhe von Ansprüchen nach dem BVG sich im Beitrittsgebiet nach dem dort noch niedrigeren Lohn-, Gehalts- und Rentenniveau richtet, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. 2. Durch das Prinzip gleicher Grundrente bei gleichen Schädigungsfolgen werden nur individuelle Unterschiede zwischen den Beschädigten für unbeachtlich erklärt. Das bezieht sich aber nicht auf Besonderheiten in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, unter denen Beschädigte in ihren Heimatländern leben, so daß niedrigere Leistungen bei geringerem Lohnniveau zulässig sind.

Normenkette:

BVG § 84 a; EinigungsV Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt Nr. 1 lit. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1;

I. Die Klägerin führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin ihres am 16. März 1993 - während des Revisionsverfahrens - verstorbenen Ehemannes K. W. (des Beschädigten) fort. Der Beschädigte lebte im Beitrittsgebiet (Ostteil Berlins). Er erhielt nur "abgesenkte" Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und verlangte, wie ein Beschädigter in den alten Bundesländern behandelt zu werden.