BSG - Urteil vom 10.08.1993
9/9a RV 10/92
Normen:
BVG § 38 Abs. 1 S. 1; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)224Nr.7
MDR 1994, 723
NJW 1994, 1303
SozR 3-1750 § 444 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Düsseldorf,

BSG - Urteil vom 10.08.1993 (9/9a RV 10/92) - DRsp Nr. 1994/1729

BSG, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 10/92

DRsp Nr. 1994/1729

»Voraussetzung für das Vorliegen einer Beweisvereitelung ist das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen eines anderen Beteiligten, durch das der beweisbelastete Beteiligte in Beweisnot gerät. Der Beweis ist nicht vereitelt, wenn der beweisbelastete Beteiligte ihn selbst hätte sichern können.«

Normenkette:

BVG § 38 Abs. 1 S. 1; ZPO § 444 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt Witwenrente nach § 38 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Streitig ist, ob der Klägerin eine Beweiserleichterung für die Todesursache zugute kommt, weil es der Beklagte unterlassen hat, die Leiche des Ehemannes zu obduzieren.

Die Klägerin ist Witwe des am 28. August 1984 verstorbenen Beschädigten M. H. (H.). Bei ihm war als Schädigungsfolge zuletzt eine seit 1959 inaktive Lungentuberkulose mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH anerkannt. Als Todesursache wurde Herzstillstand als Folge eines Re-Infarktes (nach Hinterwandinfarkt 1977) bescheinigt. Der Beklagte teilte der Klägerin am 3. September 1984 mit, daß er ihrer Anregung vom selben Tage, eine Obduktion vorzunehmen, nicht folge und lehnte den Antrag auf Witwenrente ab (Bescheid vom 25. September 1984; Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1985). Der durch Re-Infarkt herbeigeführte Tod des H. habe nicht im Zusammenhang mit der als Schädigungsfolge anerkannten Lungentuberkulose gestanden.