BSG - Urteil vom 10.08.1993
9/9a RV 22/92
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 lit. c; BVG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 73, 37
NJW 1994, 2439
SozR 3-3100 § 1 Nr. 11
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Heilbronn,

BSG - Urteil vom 10.08.1993 (9/9a RV 22/92) - DRsp Nr. 1994/1730

BSG, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 22/92

DRsp Nr. 1994/1730

»Im Versorgungsrecht ist die Frage, ob das Unterlassen notwendiger ärztlicher Behandlung eine Schädigung zur Folge hat, unter Beachtung der Rechtsprechung zu beurteilen, die von der Zivilgerichtsbarkeit zum Arzthaftungsrecht entwickelt worden ist.«

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 lit. c; BVG § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die 1933 in G. im Wolgagebiet in der UdSSR als Volksdeutsche geborene Klägerin siedelte im Dezember 1977 in die Bundesrepublik über. Im Februar 1978 beantragte sie als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Schwerhörigkeit anzuerkennen und Versorgungsleistungen zu gewähren. Sie sei, wie alle Volksdeutschen im Jahre 1941 aufgrund des Erlasses des Obersten Sowjet vom 28. August 1941 mit ihrer Familie von sowjetischen Truppen nach Sibirien verschleppt worden. Dort habe sie sich 1943 eine Erkrankung beider Ohren zugezogen, die ärztlich nicht habe behandelt werden können, weil die sowjetischen Behörden verboten hätten, das Dorf zu verlassen. Auf dem rechten Ohr sei sie dann 1944 völlig ertaubt und auf dem linken schwerhörig geworden. Der Antrag wurde abgelehnt, weil eine Internierung i.S. des § 1 Abs. 2c BVG nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 15. Mai 1981; Widerspruchsbescheid vom 9. März 1983). Eine medizinische Sachaufklärung fand nicht statt.