BSG - Urteil vom 10.11.1993
9/9a RV 32/92
Normen:
BGB § 255, § 273 ; BVG § 16g Abs. 4 S. 2; LFZG § 4, SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 16g Nr. 2
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG Nürnberg,

BSG - Urteil vom 10.11.1993 (9/9a RV 32/92) - DRsp Nr. 1994/1671

BSG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 32/92

DRsp Nr. 1994/1671

»Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Lohnfortzahlung ist eine positive Entscheidung der Versorgungsverwaltung über den Versorgungsanspruch des beschädigten Arbeitnehmers (Bestätigung von BSG vom 27. 1. 1987 - 9a RV 11/85 = BSGE 61, 149 = SozR 3100 § 16g Nr. 1), wobei auch der Arbeitgeber eine solche Entscheidung herbeiführen kann, weil er zur Lohnfortzahlung nur gegen Abtretung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld verpflichtet ist und diesen Anspruch dann selbst verfolgen kann.«

Normenkette:

BGB § 255, § 273 ; BVG § 16g Abs. 4 S. 2; LFZG § 4, SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Lohnfortzahlung für einen vom Wehrdienst arbeitsunfähig zurückgekommenen Arbeitnehmer zu erstatten ist, obwohl der Beklagte diesem den Versorgungsanspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) versagt hat.

Die Klägerin beschäftigte den Arbeitnehmer J. W. (W.), der vom 1. April 1986 bis zum 30. Juni 1987 Wehrdienst leistete. Am 2. Juni 1987 brach sich W. den rechten Mittelhandknochen. Er war wegen dieser Verletzung auch nach Ende seines Wehrdienstes arbeitsunfähig krank und erhielt von der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli bis zum 7. August 1987 insgesamt 3.165,12 DM Arbeitsentgelt fortgezahlt.