BSG - Urteil vom 10.11.1993
9/9a RV 41/92
Normen:
BVG § 1 Abs. 3 S. 2; SVG § 81 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 73, 190
SozR 3-3200 § 81 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,
SG Mainz,

BSG - Urteil vom 10.11.1993 (9/9a RV 41/92) - DRsp Nr. 1994/1672

BSG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 9/9a RV 41/92

DRsp Nr. 1994/1672

»1. Soldatenversorgung ist wegen einer nicht auf einem plötzlichen Ereignis beruhenden Krankheit nur zu gewähren, wenn diese Krankheit entweder nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit zu entschädigen wäre oder außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen festzustellen sind, die eine "Kann-Versorgung" rechtfertigen. 2. Die Rechtfertigung für eine "Kann-Versorgung" besteht nur dann, wenn in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit über die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs besteht. Der Ursachenzusammenhang muß nach wenigstens einer medizinischen Lehrmeinung wahrscheinlich, nicht nur möglich sein.«

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3 S. 2; SVG § 81 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit, als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden darf, obwohl der Ursachenzusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann.