BSG - Urteil vom 10.11.1994
12 RK 58/93
Normen:
HwO § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 3 Abs. 3 ; SGB V § 173 S. 1, § 175 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 17
SozR 3-2500 § 175 Nr. 1

BSG - Urteil vom 10.11.1994 (12 RK 58/93) - DRsp Nr. 1995/4812

BSG, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 12 RK 58/93

DRsp Nr. 1995/4812

»Bei der Eintragung eines Handwerksbetriebes nur als Nebenbetrieb in der Handwerksrolle erstreckt sich die Tatbestandswirkung darauf, daß der Nebenbetrieb sowohl unselbständiger als auch untergeordneter Betriensteil des Hauptbetriebes ist.«

Normenkette:

HwO § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 3 Abs. 3 ; SGB V § 173 S. 1, § 175 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einer von der Beigeladenen zu 1), der E. H. GmbH & Co KG, betriebenen Kfz-Reparaturwerkstatt Mitglieder der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) oder der beklagten Innungskrankenkasse (IKK) sind.

Die Beigeladene zu 1) betreibt einen Kfz-Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, einen Ersatzteil- und Zubehörhandel, eine vollautomatische Waschanlage sowie eine Werkstatt für Kfz-Mechanik, Kfz-Elektrik und Kfz-Karosseriereparatur. Mit der Kfz-Reparaturwerkstatt ist sie unter gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft in einer Trägerinnung der beklagten lKK als handwerklicher Nebenbetrieb gem § 7 Abs. 5 der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle eingetragen. Die Beigeladenen zu 2) bis 5) sind im Werkstattbereich der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt.