BSG - Urteil vom 11.10.1994
1 RK 34/93
Normen:
BVG § 10 Abs. 2, 7 S. 1 lit. d, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 S. 2, § 18c Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 167
DB 1995, Beil. 7 S. 5
NZS 1995, 131
SozR 3-2500 § 31 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Urteil vom 11.10.1994 (1 RK 34/93) - DRsp Nr. 1995/3218

BSG, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 1 RK 34/93

DRsp Nr. 1995/3218

»Die Regelung, daß Schwerbeschädigte, die als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, für Arzneimittel, die für die Behandlung von Nichtschädigungsfolgen bestimmt sind, die im SGB V vorgesehene Zuzahlung zu leisten haben, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.«

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 2, 7 S. 1 lit. d, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 S. 2, § 18c Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger eine geleistete Zuzahlung zu einem Arzneimittel zu erstatten hat.

Der Kläger, der als Schwerbeschädigter nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert anerkannt ist, gehört der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner als Mitglied an. Im Mai 1989 leistete er eine Zuzahlung von 3,00 DM zu den Kosten eines Arzneimittels, das ihm wegen eines nicht als Folge einer Schädigung anerkannten Augenleidens ärztlich verordnet war. Seinen Antrag, ihm den Zuzahlungsbetrag zu erstatten, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. August 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1989).