BSG - Urteil vom 11.10.1994
9 RV 35/93
Normen:
BVG § 45 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 45 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Gelsenkirchen,

BSG - Urteil vom 11.10.1994 (9 RV 35/93) - DRsp Nr. 1995/3211

BSG, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 9 RV 35/93

DRsp Nr. 1995/3211

»Bei gebrechlichen und zum Selbstunterhalt unfähigen Waisen fällt der lebenslängliche Rentenanspruch mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg. Nur bei letztlich erfolglosem Rehabilitationsversuch lebt er wieder auf.«

Normenkette:

BVG § 45 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I. Die am 12. April 1930 geborene, unverheiratete Klägerin beansprucht Waisenrente nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ihr Vater ist 1945 als Kriegsgefangener an Schädigungsfolgen verstorben. Die Klägerin erkrankte 1952 an Schizophrenie. Wegen dieser Krankheit wurde sie mehrfach stationär behandelt, u.a. in der Zeit vom 19. Januar bis zum 1. Juli 1957 und zuletzt im Jahre 1984. Die Klägerin ist gelernte Herrenschneiderin und war - mit mehrjährigen Unterbrechungen - bis 1982 versicherungspflichtig als Näherin erwerbstätig. Ab 1984 bezog sie Erwerbsunfähigkeitsrente, seit 1992 wird Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 1.000,00 DM monatlich gewährt.