BSG - Urteil vom 11.10.1994
9 RV 8/94
Normen:
RVO § 548 Abs. 3, § 554 Abs. 1 ; SVG § 81 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 180
JuS 1996, 366
MDR 1995, 799
NJW 1995, 2374
SozR 3-3200 § 81 Nr. 12
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

BSG - Urteil vom 11.10.1994 (9 RV 8/94) - DRsp Nr. 1995/4788

BSG, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 9 RV 8/94

DRsp Nr. 1995/4788

»Durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr ist der Versorgungsschutz wegen eines deshalb erlittenen Unfalls ausgeschlossen.«

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 3, § 554 Abs. 1 ; SVG § 81 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 7 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger war Zeitsoldat. Am 19. September 1991 fuhr er mit dem Auto von seinem Wohnort auf direktem Weg zum Dienstantritt in die Kaserne. Beim Überholen einer Kolonne aus je zwei Lastkraft- und Personenwagen in einer Rechtskurve stieß das Auto des Klägers frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammen. Der Kläger trug ein Schädelhirntrauma, multiple Mittelgesichtsfrakturen und eine Tibiakopffraktur davon. Verblieben ist u.a. der Verlust der Sehkraft des linken Auges.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts D. ist der Kläger wegen eines Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft worden, weil er vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.