BSG - Urteil vom 11.10.1994
9 RVs 2/93
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1, 2 ; SchwbG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 272
SozR 3-3870 § 4 Nr. 10
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

BSG - Urteil vom 11.10.1994 (9 RVs 2/93) - DRsp Nr. 1995/4791

BSG, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 9 RVs 2/93

DRsp Nr. 1995/4791

»Auch für den Fall, daß eine im Bescheid genannte nicht erhebliche Behinderung unverändert besteht, aber eine nicht genannte erhebliche Behinderung - hier Schonungsbedürftigkeit nach Krebsoperation - weggefallen ist, ist der Schwerbehindertenstatus zu entziehen.«

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1, 2 ; SchwbG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob beim Wegfall einer Behinderung, die in einem bindend gewordenen Bescheid nicht aufgeführt worden ist, der Grad der Behinderung (GdB) herabgesetzt werden kann.

Dem Kläger wurde 1979 wegen einer Krebserkrankung die Schilddrüse entfernt. Im Bescheid vom 19. April 1980 wurde als Behinderung insoweit nur "Verlust der Schilddrüse" festgestellt. Ein Hinweis auf die Krebserkrankung wurde nicht in den Bescheid aufgenommen. Der GdB (damals Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE -) wurde unter Mitberücksichtigung einer geringfügigen Herzleistungsstörung auf 80 festgesetzt.

Nach Begutachtung und Anhörung des Klägers setzte der Beklagte acht Jahre später den GdB auf 30 herab (Bescheid vom 11. Januar 1988, Widerspruchsbescheid vom 17. August 1988). Eine Besserung im Sinne einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes, des Wegfalls der Behandlungsbedürftigkeit und des Wegfalls der Rezidivgefahr sei eingetreten.