BSG - Urteil vom 11.11.1993
7/9b RAr 16/92
Normen:
AFG § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 56 Abs. 3 ; RehaAnO (1975) § 29 Abs. 3, § 33 ;
Fundstellen:
SozR 3-4480 § 29 Nr. 2
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG Bayreuth,

BSG - Urteil vom 11.11.1993 (7/9b RAr 16/92) - DRsp Nr. 1994/1668

BSG, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 7/9b RAr 16/92

DRsp Nr. 1994/1668

»Die Bundesanstalt für Arbeit hat auch die Kosten der Mittagsmahlzeiten für einen Behinderten zu übernehmen, der während der von der Bundesanstalt für Arbeit zu fördernden Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte auf Kosten Dritter - etwa der Sozialhilfe - in einem Wohnheim/Internat untergebracht ist, wenn diese Unterbringung nicht in einem unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und organisatorischen Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme steht. (Fortführung von BSG vom 1. 4. 1993 - 7/9b RAr 16/91 = SozR 3 - 4100 § 56 Nr. 9).«

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 56 Abs. 3 ; RehaAnO (1975) § 29 Abs. 3, § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Kostenübernahme für Mittagsmahlzeiten im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme.