I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung ihrer von 1960 bis 1988 gewährten Witwenrente der Beklagten.
Die im Jahre 1903 geborene Klägerin verlegte spätestens im Januar 1988 ihren Wohnsitz von Berlin (West) nach Berlin (Ost), weil sie nach ihrem Vortrag dort die Möglichkeit hatte, von Verwandten gepflegt zu werden. Ab Januar 1988 erhielt sie dort Rentenleistungen, ua Bergmannswitwenrente. Mit Bescheid vom 5. September 1989 hob die Beklagte den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente vom 30. Mai 1960 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 auf und forderte von der Klägerin die bis Mai 1988 gezahlte Rente zurück.
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