BSG - Urteil vom 12.10.1993
13 RJ 53/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 73, 159
MDR 1994, 598
SozR 3-3-2200 § 1246 Nr. 37
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Kiel,

BSG - Urteil vom 12.10.1993 (13 RJ 53/92) - DRsp Nr. 1994/1689

BSG, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 53/92

DRsp Nr. 1994/1689

»1. Aus einem Tarifvertrag, der nur eine Berufsgruppe regelt, in deren Bereich es keine geregelte Ausbildung von mehr als zwei Jahren gibt, kann nicht ohne weiteres auf die Facharbeiterqualifikation derjenigen geschlossen werden, die nach diesem Tarifvertrag bezahlt werden. 2. Allein aus dem Begriff Ecklohn kann nicht geschlossen werden, daß es sich bei der Ecklohngruppe um eine Facharbeitergruppe handelt.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU); im Streit ist vornehmlich die Frage, ob er in seinem Beruf als Gerüstbaumonteur Berufsschutz als Facharbeiter genießt.

Der Kläger war nach einer (ungelernten) Tätigkeit als Messesteward von Mai 1965 bis zu einem Arbeitsunfall im Juli 1988 bei einer Gerüstbaufirma beschäftigt, bei der er eine Anlernphase von zwei Jahren durchlief. Er stieg vom Gerüstbauhelfer zum Gerüstbaumonteur auf und wurde zuletzt nach der Berufsgruppe IV des Bundeslohntarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe (BLTVG) entlohnt.