BSG - Urteil vom 12.10.1993
13 RJ 55/92
Normen:
EheG § 58, § 72 ; RVO § 1265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1283
NZS 1994, 317
SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11
Vorinstanzen:
BayLSG,
SG Nürnberg,

BSG - Urteil vom 12.10.1993 (13 RJ 55/92) - DRsp Nr. 1994/1690

BSG, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 55/92

DRsp Nr. 1994/1690

»Bei der Festlegung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Bruchteils des Gesamteinkommens ist bei der Bemessung des Unterhaltsanspruch nach der sogenannten Anrechnungsmethode des Bundessozialgerichts eine um so größere Zurückhaltung geboten, je weiter dieser unter 1/2 liegen soll.«

Normenkette:

EheG § 58, § 72 ; RVO § 1265 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes G. Sch. (Versicherter). Umstritten ist dabei, ob ein solcher Anspruch durch einen im Scheidungsverfahren ausgesprochenen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen ist.

Im Jahre 1950 schlossen die am 19. August 1927 geborene Klägerin und der 1929 geborene Versicherte die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1949 und 1950, hervorgegangen sind. Durch Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1973, das infolge Rechtsmittelverzichts am selben Tage Rechtskraft erlangte, wurde die Ehe aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung hatten die Eheleute in der nicht öffentlichen Sitzung des LG am 11. Oktober 1973 u.a. folgendes vereinbart:

"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Unterhalt einen monatlichen Betrag ... von 50,-- DM ..., erstmals fällig am 01. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.