BSG - Urteil vom 12.10.1993
13 RJ 71/92
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38
AuA 1994, 154
AuA 1994, 48
Vorinstanzen:
LSG Berlin,
SG Berlin,

BSG - Urteil vom 12.10.1993 (13 RJ 71/92) - DRsp Nr. 1994/1692

BSG, Urteil vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 71/92

DRsp Nr. 1994/1692

»1. Auch dann, wenn sich der Versicherte trotz der Möglichkeit, ihn auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz unbefristet ohne weitere Einschränkungen auszuüben, einer anderen Tätigkeit zuwendet, liegt eine freiwillige Aufgabe des bisherigen Berufs vor. 2. Für Berechtigte, deren qualifizierter Berufsschutz sich aus einer nach dem FRG als Beitragszeit anerkannten Beschäftigung ergibt, ist zu prüfen, welche Wertigkeit dem bisherigen Beruf nach inländischer Einschätzung zukommt, hier zum Berufsschutz eines bei einem Arbeitgeber der DDR (Deutsche Reichsbahn) beschäftigten Briebfahrzeugführers.«

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ;

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise Berufsunfähigkeit (BU). Streitig ist insbesondere, ob sein "bisheriger Beruf" der des Triebfahrzeugführers ist und ob er ggf auf Grund dieser Tätigkeit als Facharbeiter angesehen werden muß.