I. Streitig ist die Höhe der Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen.
Die Klägerin, die Stadt Darmstadt, ist Trägerin der Städtischen Kliniken, in denen in den Quartalen II/85 bis IV/87 für Ersatzkassenpatienten Notfallbehandlungen erbracht wurden. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) vergütete diese Behandlungen unter Zugrundelegung der vollen Gebührensätzen der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-
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