I. Der Kläger, der seit 1964 als Radiologe zur kassen- und vertragsärztlichen (nunmehr einheitlich: vertragsärztlichen) Versorgung zugelassen ist, betreibt konventionelle Röntgendiagnostik. Mit seinen Widersprüchen gegen die Honorarbescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Quartale IV/87 bis II/88 und I/89 bis III/89 machte er geltend, der am 1. Oktober 1987 in Kraft getretene Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM 1987) und die darauf beruhenden Gebührenordnungen verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das gesetzliche Gebot der Angemessenheit der Vergütung. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1990).
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