BSG - Urteil vom 13.10.1993
2 RU 36/92
Normen:
RVO § 573 Abs. 1, § 576 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 73, 165
BSGE 73, 166
SozR 3-2200 § 576 Nr. 1
Vorinstanzen:
BayLSG,

BSG - Urteil vom 13.10.1993 (2 RU 36/92) - DRsp Nr. 1994/1686

BSG, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 2 RU 36/92

DRsp Nr. 1994/1686

»Bei einem Verletzten, der sich zur Zeit des Arbeitsunfalls in Schulausbildung befand und nach Abschluß der Berufsausbildung im Beamtenverhältnis beschäftigt wurde, ist die für Beamte geltende Sonderregelung in § 576 Abs. 1 RVO auch nicht entsprechend anwendbar (Abrenzung zu BSG vom 31. 10. 1978 - 2 RU 87/76 = BSGE 47, 137 = SozR 2200 § 573 Nr. 9).«

Normenkette:

RVO § 573 Abs. 1, § 576 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Neuberechnung der Verletztenrente des Klägers ab 1. Juli 1986. Umstritten ist, ob bei dieser Neuberechnung für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die für die Beamten geltende Sonderregelung des § 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden ist.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger erlitt am 23. März 1974 als Schüler einen Unfall mit der Folge einer Querschnittslähmung. Der Beklagte gewährt ihm wegen der Unfallfolgen Verletztenvollrente. Der Kläger schloß die Schule mit dem Abitur ab, studierte anschließend Rechtswissenschaften und ist - nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen - seit 1. April 1988 als Postrat im Beamtenverhältnis beschäftigt. Ohne den Unfall wäre die juristische Ausbildung des Klägers Ende Juni 1986 beendet gewesen.