BSG - Urteil vom 13.10.1993
2 RU 5/93
Normen:
RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2, § 581 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1, § 24 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 175
NZS 1994, 232
SozR 3-1300 § 48 Nr. 31
SozR-3 1300 § 48 Nr. 31
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SK Karlsruhe,

BSG - Urteil vom 13.10.1993 (2 RU 5/93) - DRsp Nr. 1994/1688

BSG, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 2 RU 5/93

DRsp Nr. 1994/1688

»Die besondere rechtliche Gestaltung der Voraussetzungen für eine Verletztenrente nach § 581 Abs. 3 RVO prägt diesen Anspruch derart, daß ihm eine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zu § 581 Abs. 1 RVO zukommt. Das ist auch bei der Entziehung einer Rente im Rahmen von § 48 SGB X zu beachten.«

Normenkette:

RVO § 581 Abs. 1 Nr. 2, § 581 Abs. 3 ; SGB X § 48 Abs. 1, § 24 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verletztenrentenentziehung.

Der Kläger war in einer Polstermöbelfabrik als Schreiner beschäftigt. Am 12. Oktober 1983 erlitt er eine Kreissägenverletzung rechts an Handgelenk und Hand. Im Rentenfeststellungsverfahren erklärte der Kläger der Beklagten, daß er an anerkannten Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) leide, aber keine Beschädigtenrente erhalte, weil die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 20 vH betrage. Die Schädigungsfolgen waren zuletzt mit Bescheid vom 13. September 1974 mit einer MdE unter 25 vH bewertet worden.