BSG - Urteil vom 13.12.1994
9 RVs 3/94
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
SozR 3-3870 § 4 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,

BSG - Urteil vom 13.12.1994 (9 RVs 3/94) - DRsp Nr. 1995/4785

BSG, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 9 RVs 3/94

DRsp Nr. 1995/4785

»Behinderten, die wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit zwar nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, steht der Nachteilsausgleich "aG" nicht zu (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 = br 1992, 91).«

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Bei dem 1985 geborenen Kläger sind als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ein cerebrales Anfallsleiden und eine psychomotorische Retardierung mit Verhaltensstörung festgestellt, außerdem die gesundheitlichen Merkmale für die Nachteilsausgleiche "G", "B", "H" und "RF", nicht aber für "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), weil die Gehfähigkeit als solche nicht beeinträchtigt sei (Bescheid vom 25. April 1992, Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992).