BSG - Urteil vom 13.12.1994
9/9a RV 9/92
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 1 lit. e; KOVVfG § 15 S. 1;
Fundstellen:
MDR 1995, 938
SozR 3-3100 § 5 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

BSG - Urteil vom 13.12.1994 (9/9a RV 9/92) - DRsp Nr. 1995/4763

BSG, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 9/9a RV 9/92

DRsp Nr. 1995/4763

»Die Folgen der durch Zeitablauf bedingten Beweisnot hat derjenige selbst zu tragen, der vor seinem Antrag auf Versorgung Jahrzehnt verstreichen läßt. Eine Beweiserleichterung gibt es nur für kriegsbedingte Beweisnot.«

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 lit. a, § 5 Abs. 1 lit. e; KOVVfG § 15 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlor 1943 als Elfjähriger beim Spielen mit einem Sprengkörper den Daumen und den Zeigefinger der linken Hand und erlitt eine dauernde Schädigung des Mittelfingers. Erst nach 45 Jahren, 1988, beantragte er erstmals Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 17. April 1989 (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1989) lehnte das Versorgungsamt den Antrag ab. In der Gegend, in der sich der Unfall ereignet habe - S./P. - hätten keine Kampfhandlungen stattgefunden. Die Schädigung sei keine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG), auch nicht im Sinne einer nachträglichen Auswirkung kriegerischer Vorgänge (§ 5 Abs. 1 Buchst. e BVG). Die Soldaten, die im Wohnort des Klägers einquartiert gewesen seien und möglicherweise den Sprengkörper zurückgelassen hätten, seien nicht im Kriegseinsatz gewesen.